Einschleusen von Ausländern
Projektlaufzeit: 1997 - 2004
Auftraggeber: Bundesministerium der Justiz Dienststelle Bonn
Projektbeschreibung
Im auffälligen Widerspruch zur realen Bedeutung von Taten, die das Gesetz als "Einschleusen von Ausländern" (§§ 96, 97 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet, früher §§ 92a, 92b AuslG) unter Strafe stellt, steht das bislang verfügbare Wissen über diese Delikte. Was über Schleuserkriminalität bekannt ist, beruht im wesentlichen auf grenzpolizeilichen Erkenntnissen. Begreift man Strafverfolgung als einen Selektionsprozess, so betrifft der Bereich der polizeilichen Registrierung aber nur eine erste, relativ frühe Phase dieses Prozesses. Im Rahmen der KrimZ-Untersuchung sind vor allem drei Gesichtspunkte von Interesse, wobei jeweils auch regionale Unterschiede ins Auge gefasst werden:
- die Anzahl der Verurteilungen,
- die Nationalität der Täter,
- sowie die Sanktionspraxis der Gerichte.
Zunächst wurden Datensätze aus dem Bundeszentralregister ausgewertet. Dabei handelte es sich um eine Gesamterhebung sämtlicher (rechtskräftig gewordenen) Verurteilungen wegen eines Schleuserdelikts im Zeitraum von 1995 bis 1999.
Weiterhin wurde eine Analyse von rund 200 Strafverfahrensakten aus verschiedenen Bundesländern durchgeführt. Bei den Verfahren handelte es sich um solche, in denen im Jahre 1998 eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines Schleuserdelikts erging. Schließlich wurden Interviews mit Praktikern aus allen Bereichen der Strafrechtspflege geführt.
Die Auswertung der Akten zeigte, dass durch die einschlägigen Straftatbestände verschiedenartige strafbare Handlungen erfasst werden, die sich im wesentlichen in drei Fallgruppen einteilen ließen. Täter-, Tat- und Verfahrensmerkmale sowie die Strafzumessung unterschieden sich zwischen diesen Gruppen recht deutlich. Die bei weitem umfangreichste Gruppe bildete die Schleusung von Nichtdeutschen, die im Erhebungszeitraum 1998 überwiegend aus dem ehemaligen Jugoslawien stammten; bei diesen Delikten wurden von den Gerichten überwiegend Freiheitsstrafen verhängt. Eine zweite Gruppe entfiel auf die Beschäftigung von Ausländern, die sich unerlaubt in Deutschland aufhielten - meist Bauarbeitern aus osteuropäischen Ländern; hier wurden gegen die deutschen Arbeitgeber überwiegend Geldstrafen ausgesprochen. Die Vermittlung oder Eingehung einer Scheinehe als dritte Gruppe betraf überwiegend deutsche Ehepartnerinnen ausländischer Männer, die sich unerlaubt in Deutschland aufhielten; gegen diese Frauen wurden ebenfalls meist Geldstrafen verhängt.
Veröffentlichung
Steinbrenner, Christian (2005). Zur Verurteilungspraxis deutscher Gerichte auf dem Gebiet der Schleuserkriminalität. Wiesbaden: KrimZ. (Kriminologie und Praxis (KuP); Bd. 48)